Bundesverfassung

Deutsche Reichsverfassung 1871, Verfassung des Deutschen Reiches, Bismarcksche Verfassung, Verfassung des ewigen Bundes, Verfassung des Nationalstaat Deutschland, Bundesverfassung, aktuelle Verfassung.

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: Alle Verfassungsänderungen, inklusive die vom 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Originalfassung aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  „nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands“ auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      „
Sachsen ………………………………………………………….   4      „
Württemberg  ……………………………………………………   4      „
Baden …………………………………………………………….   3      „
Hessen ……………………………………………………………   3      „
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      „
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      „
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      „
Oldenburg ………………………………………………………..   1      „
Braunschweig ……………………………………………………   2      „
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      „
Anhalt …………………………………………………………….   1      „
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      „
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      „
Waldeck ………………………………………………………….   1      „
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      „
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      „
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      „
Lippe ……………………………………………………………..   1      „
Lübeck ……………………………………………………………   1      „
Bremen ……………………………………………………………   1      „
Hamburg ………………………………………………………….   1      „
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.“Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im „Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)„“ vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + „“15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen““.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie und neue Fassung). Die Deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten Norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung  nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Dies Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigendlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteurten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben aber NICHT außerkraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die eine Ermächtigungsgesetz für die Ausblünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitsche Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jidischen Chasarenvolkes“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, eine Firmenkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wir es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung, und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland, Deutsches Recht lehrt.




Erster Pariser Frieden 1814-15, Wiener Congreß-Acte, Pariser Friedensverträge

Friedens- und Freundschafts-Tractat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen, und Allerhöchst Ihren Alliirten einer Seits, dann Seiner Majestät dem Könige von Frankreich und Navarra anderer Seits.Geschlossen zu Paris am 30. und ratificirt am 31. May 1814 

Im Nahmen der allerheiligsten Dreyeinigkeit !

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen, und Höchstdero Alliirten eines Theiles, und Seine Majestät der König von Frankreich und Navarra andern Theils, beseelt von gleichem Verlangen, den Erschütterungen Europa’s und den Leiden der Völker durch einen gründlichen, auf eine billige Vertheilung der Macht gebauten, und in seinen Bedingungen die Bürgerschaft seiner Dauer darbiethenden Frieden, ein Ziel zu setzen, haben Sich um so mehr, als Seine Majestät der Kaider von Österreich und Höchstdero Alliirte gegenwärtig, nachdem Frankreich unter die väterliche Regierung seiner Könige zurückgekehrt ist, und dadurch Europa ein Unterpfand der Sicherheit und Festigkeit seines Systems gegeben hat, auf die Bedingungen und Garantien, welche sie von diesem Staate unter dessen voriger Regierung zu fordern gezwungen waren, Verzicht leisten können, entschlossen, Bevollmächtigte zur Unterhandlung, Festsetzung und Abschließung eines Friedens- und Freundschafts-Tractats zu ernennen, und zu dem Ende ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Ungarn und von Böhmen,
den Herrn Clemens Wenzel Lothar, Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. Ungarischen St. Stephan-Ordens, Großadler der Ehrenlegion, Ritter des Russischen Orden von St. Andreas, St. Alexander-Newsky und St. Anna der ersten Classe, Großkreuz des Preussischen schwarzen und rothen Adlers-Ordens; Großkreuz des Würzburgischen St. Joseph, des Bayerischen St. Hubertus, und des Würtembergischen goldenen Adlers, und mehrerer anderer Orden, Sr. kaiserlichen Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
und den Herrn Johann Philipp Grafen von Stadion, Tannhausen und Warthausen, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des St. Stephans-Ordens, Ritter der Russischen Orden von St. Andreas, St. Alexander-Newsky, und St. Anna der ersten Classe; Großkreuz des Preußischen schwarzen und rothen Adler-Ordens, St. kaiserlichen Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minister;

Und Seine Majestät der König von Frankreich und Navarra, den Herrn Carl Moriz Talleyrand-Perigord, Fürst von Benevent, Großadler der Ehrenlegion, Großkreuz des Österreichischen Leopold-, Ritter des Russischen St. Andreas- und des Preußischen schwarzen und rothen Adler-Ordens, St. Majestät Minister und Staats-Secretär der auswärtigen Angelegenheiten;

Welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und richtig befunden, über nachstehende Artikel sich vereiniget haben:

I. Artikel Es soll vom heutigen Tage an Friede und Freundschaft zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Österreich, und Höchstdero Alliierten eines Theiles, und St. Majestät dem Könige von Frankreich und Navarra andern Theils, wie auch deren Erben und Nachfolgern, und wechselseitigen Staaten und Unterthanen auf beständige Zeit obwalten.

Die hohen contrahirenden Mächte werden eifrig bemüht seyn, nicht allein unter einander, sondern auch, so viel in ihrer Macht steht, zwischen sämmtlichen Europäischen Staaten die für die allgemeine Ruhe so nothwendige Eintracht zu erhalten.

II. Artikel Das Königreich Frankreich bleibt im vollen Besitze der Gränzen, welche es am 1. Januar 1792 gehabt hat. Es erhält außerdem einen Zuwachs an Gebieth innerhalb des durch den folgenden Artikel bestimmten Demarcations-Linie.

III. Artikel Auf der Seite von Belgien, Deutschland, und Italien, wird die alte Gränze, so wie sie am 1. Januar 1792 bestand, von der Nordsee zwischen Dünkirchen und Nieuport, bis an das mittelländische Meer zwischen Cagres und Nizza mit folgenden Berichtigungen wieder hergestellt:
1. Im Departement von Jemappes bleiben die Cantons von Dour, Merbes le Chateau, Beaumont und Chimay, bey Frankreich; die Demarcations-Linie geht da, wo sie den Canton von Dour berührt, zwischen diesem und den Cantons von Boussu und Patürage, und weiterhin zwischen dem von Merbes le Chateau und denen von Binch und Thuin.
2. Im Departement der Sambre und Maas behält Frankreich die Cantons von Walcourt, Florennes, Beauraing und Gediúne; die Gränze wird, wenn sie dieses Departement berührt, der Linie folgen, welche die gedachten Cantons von dem Departement von Jemappes und dem Überreste des Departements der Sambre und Maas trennt.
3. Im Departement der Mosel wird die neue Gränze da, wo sie sich von der alten absondert, durch eine Linie gebildet, die von Perle bis Fremersdorf läuft, und durch eine andere, welche den Canton Tholey von dem Überreste des Departements der Mosel scheidet.
4. Im Departement der Saar behält Frankreich die Cantons von Saarbrück und Arneval, wie auch en Theil des Cantons von Lebach, der mittäglich von einer Linie liegt, welche längs der Gränzen der Dörfer Herchenbach, Überhofen, Hilsbach und Hall, (die außerhalb der französischen Gränze bleiben) bis an den Punct läuft, wo unweit Querfelle (welches bei Frankreich bleibt) die Linie, welche die Cantons von Arneval und Ottweiler scheidet, die erreicht, welche Arneval von Lebach trennt. Die Gränze wird auf dieser Seite durch die eben beschriebene Linie, und weiterhin durch die, welche den Canton Arneval vom Canton Bliescastel scheidet, gebildet.
5. Da die Festung Landau vor dem Jahre 1792 einen isolirten Punct in Deutschland bildete, so behält Frankreich jenseits seiner alten Gränze einen Theil der Departements vom Donnersberge und Nieder-Rhein, um diese Festung und ihren Bezirk mit dem übrigen französischen Gebiethe zu verbinden. Die neue Gränze geht von dem Puncte ab, wo nahe bey Ober-Steinbach (welches außerhalb der Gränze Frankreichs bleibt) die Gränze zwischen dem Departement der Mosel und dem des Donnersberges, das Departement des Nieder-Rheins berührt, folgt der Linie, welche die Cantons von Weißenburg und Bergzabern (auf der Seite von Frankreich) von den Cantons von Pirmasens, Dahn und Anweiler (auf der Seite von Deutschland) trennt, bis auf den Punct, wo diese Demarcation nahe bey dem Dorfe Villmersheim den alten Bezirk der Festung Landau berührt. Von diesem Bezirke, der so bleibt, wie er im Jahre 1792 war, folgt die neue Gränze dem Arm der Queich, welcher nachdem er diesen Bezirk bey Queichheim (welches Frankreich verbleibt) verlassen hat, unweit der (ebenfalls zu Frankreich gehörenden) Dörfer Merlenheim, Knittelsheim, und Belheim fließt, bis an den Rhein, der von da an die Gränze zwischen Frankreich und Deutschland ausmacht.
In Ansehung des Rheins wird die Gränze durch den Thalweg bestimmt, so jedoch, daß die Veränderungen, welche sich künftig im Laufe dieses Flusses zutragen können, auf den besitz der darin liegenden Inseln keinen Einfluß haben. Der Besitzstand dieser Inseln wird so, wie er sich zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedens verhielt, wieder hergestellt.
6. Im Departement des Doubs wird die Grenze dahin berichtiget, daß sie oberhalb la Ranconniere, unweit Locle anfängt, und dann an dem Rücken des Jura, zwischen le Cerneur-Pequignot und dem Dorfe Fontenelles, bis zu einer, ungefäht sieben oder acht Tausend Fuß in Nordwesten des Dorfes la Brevine gelegenen Spitze des Jura fortläuft, von wo sie wieder in die alte Gränze fällt.
7. In dem Departement des Leman bleiben die Gränzen zwischen dem Französischen Gebiethe, dem Waadt-Lande, und den verschiedenen Districten des Gebiethes der Republik Genf (die einen Theil der Schweiz ausmachen wird) dieselben, die vor der Vereinigung Genfs mit Frankreich bestanden; hingegen der Canton von Frangy, der von St. Julien (mit Ausnahme des Theils, der nördlich von einer Linie liegt, welche von dem Puncte, wo die Loire in das Genfer Gebieth bey Chancy fließt, längs den Gränzen der bey Frankreich verbleibenden Ortschaften Seseguin, Laconex und Seseneuve fortläuft), der Canton von Reignier (mit Ausnahme des Theils ostwärts von einer Linie, welche an den Gränzen der außerhalb des Französischen Gebiethes bleibenden Ortschaften Müraz, Bussy, Pers und Cornier fortläuft) und der Canton von la Roche (mit Ausnahme der Ortschaften la Roche und Armanoy und ihrer Bezirke) bleiben mit Frankreich verbunden. Die Landes-Gränze wird durch die Gränzen dieser verschiedenen Cantons, und durch die Linien, welche die bey Frankreich verbleibenden Antheile derselben von den übrigen scheiden, gebildet.
8. Im Departement des Mont-Blank erhält Frankreich die Unter-Präfectur von Chamerby (mit Ausschluß der Cantons von l’Hospital, St. Pierre d’Albigny, la Rocette und Montmeliant), und die Unter-Präfectur von Annecy (mit Ausschluß des Theils des Cantons von Faverges, der im Osten einer Linie leigt, die zwischen Qurechaise und Marlenes auf Französischer, und Marthod und Ugine auf der andern Seite läuft, und dann dem Rücken des Gebirges bis an die Gränze des Cantons von Thones folgt). Diese Linie bildet mit der Gränze der obgemeldeten Cantons auf dieser Seite die neue Landes-Gränze.

Die Gränzen in den Pyrenäen bleiben, so wie sie zwischen den beyden Königreichen Frankreich und Spanien am 1. Januar 1792 bestanden, und es soll sofort eine Commission von beyden Kronen zur definitiven Festsetzung derselben ernannt werden.

Frankreich leistet auf alle und jede Souveränitäts-, Oberherrschafts- und Eigenthums-Rechte in den außer der hier beschriebenen Gränze liegenden Ländern, Districten, Städten und Ortschaften Verzicht. Das Fürstenthum Monaco wird jedoch wieder in dieselben Verhältnisse gesetzt, in welchen es sich vor dem 1. Januar 1792 befand.

Die verbündeten Höfe versichern Frankreich den Besitz des Fürstenthums Avignon, der Grafschaft Venaissin, der Grafschaft Mümpelgard und aller in der oben beschriebenen Gränze eingeschlossenen, ehemals zu Deutschland gehörigen Gebiethe, sie mögen nun vor oder nach dem 1. Januar 1792 Frankreich einverleibt worden seyn. Die contrahirenden Mächte behalten sich wechselseitig die unbeschränkte Freyheit vor, jeden Punct ihres Gebieths, so sie es zu ihrer Sicherheit rathsam finden, zu befestigen.

Um jeder Verletzung des Privat-Eigenthums vorzubeugen, und die an den Gränzen liegenden Besitzungen Einzelner nach den günstigsten Grundsätzen zu behandeln, sollen von jeder der mit Frankreich gränzenden Mächte Commissarien ernannt, und diesen aufgetragen werden, in Gemeinschaft mit Französischen Commissarien zur Abgränzung der wechselseitigen Gebiethe zu schreiten. Sobald die Arbeit dieser Commissarien beendiget seyn wird, sollen Karten aufgenommen, und von den Commissarien beyder Theile unterzeichnet, hiernächst aber Gränzpfähle zur Bezeichnung der Gränzen aufgestellt werden.

IV. Artikel Um die Verbindung der Stadt Genf mit andern am See gelegenen Theilen des Schweizerischen Gebieths zu erleichtern, gestattet Frankreich, daß die Straße über Versoy von beyden Ländern gemeinschaftlich benutzt werde. Beyde Regierungen werden sich über die Mittel zur Verhüthung der Cntrabande, über die Regulirung des Postenlaufes, und die Unterhaltung der Straße freundschaftlich mit einander verstehen.

V. Artikel Die Schifffahrt auf dem Rhein von den Puncten, wo er schiffbar wird, bis in das Meer, und rückwärts, soll vollkommen frey seyn, dergestalt, daß niemand davon ausgeschlossen werde; und man wird sich auf dem bevorstehenden Congreß damit beschäftigen, die von den Regierungen an beyden Ufern zu erhebenden Abgaben, auf die gleichförmigste, und dem Handel aller Nationen günstigste Weise zu reguliren.

Es soll auch auf eben diesem Congreß untersucht und bestimmt werden, wie zur Erleichterung der Communicationen zwischen den Völkern, und um sie einander für immer mehr zu nähern, die obige Maßregel auf alle andere Flüsse, die in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staaten von einander trennen, oder durchströmen, anzuwenden sey.

VI. Artikel Holland, unter der Souveränität des Hauses Oranien, erhält eine Vergrößerung seines Gebieths. Der Titel und die Ausübung der Souveränität kann in keinem Fall einem Prinzen zu Theil werden, der eine fremde Krone trägt, oder zu tragen berufen ist.

Die Deutschen Staaten bleiben unabhängig, und durch ein Förderativ-Band unter einander verknüpft.

Die Schweiz behält ihre Unabhängigkeit, und fährt fort, sich selbst zu regieren.

Italien, außerhalb der Gränzen der an Österreich zurück fallenden Länder, wird aus unabhängigen Staaten bestehen.

VII. Artikel Die Insel Malta, und was von ihr abhängt, soll Sr. Großbrittanischen Majestät Eigenthum mit voller Souveränität bleiben.

VIII. Artikel Seine Großbrittanische Majestät in Ihrem eigenen und Ihrer Alliirten Nahmen verpflichtet sich, Seiner Allerchristlichsten Majestät, in den hiernächst zu bestimmenden Terminen, die Colonien, Fischereyen, Comtoirs und Niederlassungen aller Art, welche Frankreich am 1. Januar 1792 in den Meeren und auf dem Continent von Amerika, Africa und Asien besaß, zurück zu geben, jedoch mit Ausschluß der Inseln Tobago und St. Lucie, wie auch der Isle de France und der zugehörigen Inseln, nahmentlich Rodrigue und Les Sechelles, welche Seiner Brittischen Majestät von Seiner Allerchristlichsten Majestät  als souveränes Eigenthum überlassen werden, desgleichen des durch den Baseler Frieden an Frankreich abgetretenen Theiles von St. Domingo, welchen Seine Allerchristliche Majestät dem Könige von Spanien als souveränes Eigenthum zurückgibt.

IX. Artikel Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen gibt, in Gemäßheit der mit Seinen Alliirten getroffenen Verabredungen und zur Vollziehung des vorhergehenden Artikels, seine Einwilligung, daß die Insel Gouadeloupe Seiner Allerchristlichsten Majestät zurück geliefert werde, und entsagt allen Rechten, die ihm auf diese Insel zustehen könnten.

X. Artikel Ihre Majestät die Königinn von Portugal verpflichtet sich in Gemäßheit der mit ihren Alliirten getroffenen Verabredungen und zur Vollziehung des VIII. Artikels in dem nachher zu bestimmenden Termine das Französische Guyana, so wie es am 1. Januar 1792 bestand, Sr. Majestät dem Könige von Frankreich zurück zu geben. Da aber durch diese Zurückgabe die ehemahligen Streitigkeiten über die Gränzen dieser Provinz wieder eintreten; so ist beschlossen, diese Streitigkeiten unter der Vermittlung Sr. Brittischen Majestät zwischen beyden Höfen gütlich ausgleichen zu lassen.

siehe hierzu aber den Art. 106 und 107 der Wiener Kongreß-Akte vom 9. Juni 1815, die diesen Artikel gegenstandslos werden ließen.

XI. Artikel Die festen Plätze und Citadellen in den nach den drey vorhergehenden Artikeln an Seine Majestät den König von Frankreich zurückfallenden Colonien und Niederlassungen sollen in dem Stande überliefert werden, in welchem sie sich im Augenblick der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats befanden.

XII. Artikel Seine Brittische Majestät verpflichten Sich, den Französischen Unterthanen, in Rücksicht auf den Handel und die Sicherheit ihrer Personen und ihres Eigenthums innerhalb der Gränzen der Brittischen Souveränität auf dem festen Lande von Ostindien, dieselben Freyheiten, Privilegien und Schutz-Maßregeln, welche die am meisten begünstigten Nationen genießen, oder künftig erlangen könnten, angedeihen zu lassen. Von der andern Seite versprechen Seine Allerchristlichste Majestät, da Ihnen nichts so sehr am Herzen liegt, als den Frieden zwischen den Kronen Frankreich und England aufrecht zu erhalten, und zum Voraus alles, was dereinst das gute Vernehmen zwischen ihnen stören könnte, aus den Verhältnissen beyder Nationen weggeräumt zu sehen, in den an Frankreich zurückfallenden und innerhalb der Gränzen der Brittischen Souveränität gelegenen Niederlassungen auf dem festen Lande von Ostindien, keine Festungswerke anzulegen und keine größere Anzahl von Truppen, als zur Handhabung der Polizey erforderlich ist, zu unterhalten.

XIII. Artikel Das Recht der Fischerey auf der großen Bank von Terre-Neuve, an den Küsten der Insel dieses Nahmens und der umliegenden Inseln, und im Meerbusen von St. Laurent, wird für die Französischen Unterthanen auf eben den Fuß, auf welchem es im Jahre 1792 bestand, wieder hergestellt.

XIV. Artikel Die von Sr. Majestät dem Könige von Großbrittanien und Seinen Alliirten, Sr. Majestät dem Könige von Frankreich zurück zu gebenden Colonien, Comtoirs und Niederlassungen, sollen in folgenden Terminen, nähmlich: die in den nördlichen Meeren, und in den Meeren und auf dem festen Lande von Amerika und Afrika binnen drey Monathen, und die jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung binnen sechs Monathen, von der Ratification dieses Tractats an gerechnet, übergeben werden.

XV. Artikel Da die hohen contrahirenden Mächte sich durch den IV. Artikel der Convention vom 23. Aprill vorbehalten haben, in dem gegenwärtigen Definitiv-Tractat das Schicksal der Arsenäle und Krieges-Schiffe, die sich in den von Frankreich nach dem II. Artikel der gedachten Convention zurück zu gebenden Seeplätzen befanden, näher zu bestimmen; so ist man übereingekommen, daß die gedachten Schiffe und Kriegs-Fahrzeuge, sie mögen ausgerüstet seyn oder nicht, wie auch die Schiffs-Artillerie und Munition, und alle zum Bau und zur Ausrüstung gehörigen Materialien, zwischen Frankreich und die Länder, in welchen jene Seeplätze liegen, in dem Verhältniß von zwey Drittheilen für Frankreich und Einem Drittheil für die Mächte, denen die gedachten Plätze zufallen, getheilt werden sollen. Zu den in obigem Verhältnisse zu vertheilenden Materialien werden auch gerechnet, die im Bau begriffenen Schiffe und Fahrzeuge, die nicht im Stande sind, sechs Wochen nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats vom Stapel gelassen zu werden. Von beyden Seiten werden Commissarien ernannt, um die Theilung zu vollziehen, und eine Nachweisung davon aufzunehmen; und die verbündete Mächte werden zur Rückkehr der Französischen Arbeiter, Matrosen und Beamten, Reisepässe und sicheres Geleit ertheilen.

Die Schiffe und Arsenäle in den Seeplätzen, welche vor dem 23. Aprill in die gewalt der Alliirten gekommen sind, finden sich in diesen Stipulationen nicht mit begriffen, auch nicht die, welche Holland zugehörten, und nahmentlich nicht die Flotte im Texel.

Die Französische Regierung macht sich anheischig, alles, was nach gegenwärtigem Artikel ihr Eigenthum verbleibt, in einer Frist von drey Monathen nach geschehener Theilung abführen, oder verkaufen zu lassen.

In Zukunft soll der Hafen von Antwerpen bloß ein Handels-Hafen seyn.

XVI. Artikel Da die hohen contrahirenden Mächte die Spaltungen, welche Europa beunruhiget haben, einer gänzlichen Vergessenheit überliefert zu sehen wünschen, so erklären und verheißen sie, daß in den durch gegenwärtigen Tractat zurück gegebenen und abgetretenen Ländern, niemand, wes Standes er auch sey, in seiner Person oder in seinem Eigenthume, weder wegen seiner politischen Schritte oder Meinungen, noch wegen seiner Verbindungen mit irgend einem der contrahirenden Theile, oder mit nicht mehr existirenden Regierungen, noch wegen irgend einer andern Ursache dieser Art, es sey denn, wegen einer Schuld-Verbindlichkeit gegen Privat-Personen, oder wegen einer nach Unterzeichnung dieses Tractats begangenen Handlung, zur Rechenschaft gezogen oder beunruhiget werden soll.

XVII. Artikel In allen Ländern, welche, es sey durch den gegenwärtigen Tractat, es sey durch die in Verfolg desselben statthabenden Einrichtungen, unter  eine andere Herrschaft kommen, soll den Einwohnern, sie mögen nun Landesgeborne oder Fremde, und von was immer für einer Nation und Abkunft seyn, ein Zeitraum von sechs Jahren, von der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, verstattet werden, um ihre, es sey vor oder seit dem jetzigen Kriege erworbenen Güter, wenn sie es nöthig finden, zu veräußern, und sich in das von ihnen selbst gewählte Land zu begeben.

XVIII. Artikel Die Alliirten Mächte, um Sr. Allerchristlichsten Majestät auf Neue an den Tag zu legen, wie gern sie alle Spuren der durch den gegenwärtigen Frieden glücklich beendigten Unglücks-Periode verwischen möchten, thun auf den gesammten Betrag der Summen, welche die verschiedenen Regierungen, auf Contracte, die in den seit 1792 geführten Kriegen von der Französischen Regierung abgeschlossen, oder für Lieferungen und Vorschüsse, die derselben geleistet worden, an Frankreich zu fordern haben, Verzicht. Dagegen entsagen Se. Allerchristlichste Majestät jeder Forderung, die sie aus einem ähnlichen Titel an die Alliirten Mächte geltend machen könnten. Zur Vollziehung dieses Artikels versprechen die hohen Contrahenten einander wechselseitig alle Urkunden, Obligationen, und Schriften, die auf solche von ihnen aufgegebene Forderungen Bezug haben, zurück zu stellen.

XIX. Artikel Die französische Regierung verpflichtet sich, die Summen, welche sie außerdem, in Ländern außerhalb ihres Gebiethes, auf Contracte oder anderweite förmliche Verhandlungen zwischen Privat-Personen oder abgesonderten Behörden, und französischen Autoritäten, schuldig seyn möchte, liquidiren zu lassen, und zu bezahlen.

XX. Artikel Die contrahirenden Mächte werden, sogleich nach Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats, Commissarien ernennen, um die Vollziehung der sämmtlichen Dispositionen des 18. und 19. Artikels zu bewirken, und darüber zu halten. Diese Commissarien werden sich mit Prüfung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Forderungen, mit Liquidirung der in Anspruch genommenen Summen, und den Zahlungs-Mitteln, welche die französische Regierung vorschlagen wird, beschäftigen. Sie werden auch beauftragt seyn, die Urkunden, Obligationen und Papiere, in Betreff der Forderungen, auf welche die hohen Contrahenten wechselseitig Verzicht gethan haben, zu übergeben, dergestalt, daß die Bestätigung des Resultats ihrer Arbeiten diese Verzichtleistung vollständig machen wird.

XXI. Artikel Die auf die Länder, welchen Frankreich entsagt hat, ursprünglich hypothecirten, so wie die für die innere Verwaltung derselben contrahirten Schulden bleiben auf denselben Ländern haften. Diejenigen von diesen Schulden, welche in Inscriptionen auf das große Buch der Französischen Staats-Schuld verwandelt worden waren, fallen daher vom 22. December 1813 an gerechnet, der Französischen Regierung nicht weiter zur Last. Die Documente von jenen, welche zur Inscription bereit, aber noch nicht eingeschrieben waren, werden den Regierungen der respectiven Länder zurück geliefert. Eine Nachweisung von diesen sämmtlichen Schulden soll durch eine gemischte Commission angefertiget und festgesetzt werden.

XXII. Artikel Dahingegen bleibt die Französische Regierung für alle Summen verhaftet, welche die Unterthanen der gedachten Länder als Cautionen, Deposita oder Geld-Consignationen, in Französische Cassen gezahlt haben. Es soll aber auch den in gedachten Ländern angestellten Französischen Unterthanen, welche in die Cassen derselben, unter einem der besagten Titel Gelder niedergelegt haben, der Betrag derselben treulich erstattet werden.

XXIII. Artikel Die Inhaber solcher Ämter, welche Cautions-Leistung erforderten, ohne jedoch mit Verwaltung öffentlicher Gelder verknüpft zu seyn, sollen die eingelegten Summen mit Zinsen, vom Tage des gegenwärtigen Tractates an, in jährlichen Raten von einem Fünftheil des Ganzen, bis zu ihrer vollständigen Befriedigung, in Paris ausgezahlt erhalten. In betreff derer, welche Gelder zu verwalten hatten, soll diese Rückzahlung spätestens sechs Monathe nach Übergabe ihrer Rechnungen erfolgen, den Fall der Veruntreuung allein ausgenommen. Eine Abschrift ihrer Rechnungen soll der Regierung ihres Landes, zur Information und fernern Übersicht ihres Rechnungswesens zugestellt werden.

XXIV. Artikel Die gerichtlichen Deposita, und Geld-Consignativen, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 28. Nivose des Jahres 13 (18. Januar 1805) in die Amortisations-Casse geflossen sind, und welche den Einwohnern der Länder, die Frankreich nicht länger besitzen soll, gehören, werden binnen Jahres-Frist, von der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractates an egrechnet, den öffentlichen Behörden der gedachten Länder übergeben, mit Ausnahme solcher deponirten und consignirten Gelder, bey welchen Französische Unterthanen interessirt sind, als in welchem Falle solcher Gelder in der Amortisations-Casse bleiben, und nur gegen Legitimationen, die von den competenten Behörden herrühren, verabfolgt werden sollen.

XXV. Artikel Die Fonds, welche von Communen und öffentlichen Anstalten in die Verwaltungs-Casse, oder Amortisations-Casse, oder irgend eine andere Casse der Regierung niedergelegt worden sind, sollen vom Tage des gegenwärtigen Tractates an, in jährlichen Zahlungen von einem Fünftheil des Ganzen, nach Abzug der den Interessenten geleisteten Vorschüsse, und mit Vorbehalt der von den Gläubigern gedachter Communen und öffentlichen Anstalten auf jene Fonds zu machenden Ansprüche, erstattet werden.

XXVI. Artikel Vom 1. Januar 1814 an, ist die Französische Regierung von der Auszahlung aller Civil-, Militär- und geistlichen Pensionen, und Gnaden-Gehalte, an Personen, die nicht mehr Französischen Unterthanen sind, entbunden.

XXVII. Artikel Die von den Französischen Unterthanen in den ehemahligen Departements von Belgien, dem linken Rhein-Ufer, und den Alpen, außerhalb der alten französischen Gränze, durch Kauf oder sonst titulo oneroso erworbenen National-Domainen, sind und bleiben den Acquirenten versichert.

XXVIII. Artikel In den Ländern, in welchen das Heimfalls-Recht oder andere Rechte von gleicher Art, durch wechselseitige Übereinkunft mit Frankreich aufgehoben, oder welche früher mit Frankreich vereinigt waren, bleibt es ausdrücklich bey der Aufhebung dieser Rechte.

XXIX. Artikel Die Französische Regierung verspricht, die Staats-Obligationen und andere Insturmente dieser Art, welche in den von Französischen Armeen besetzen, oder eine Zeit lang unter Französischer Administration gestandenen Ländern abgeführt worden sind, auszuliefern; wo diese Auslieferung aber auch nicht mehr Statt finden kann, werden dennoch alle Papiere dieser Art als vernichtet angesehen.

XXX. Artikel Die rückständigen Zahlungen noch nicht vollendete, oder nach dem 31. Decemberg 1812 vollendete gemeinnützige Arbeiten am Rhein, und in den durch gegenwärtigen Tractat von Frankreich abgesonderten Departements, bleiben den künftigen Besitzern des Gebiethes zur Last, und werden von der mit Liquidirung der Landes-Schulden beauftragten Commission liquidirt.

XXXI. Artikel Die Archive, Karten, Pläne und Documente, welche den abgetretenen Ländern gehören, oder ihre Verwaltung betreffen, sollen zugleich mit den Ländern selbst, treulich zurück gegeben werden, und wenn dieses nicht sofort geschehen könnte, wenigstens nicht später als sechs Monathe nach Übergabe der Länder.

Diese Stipulation gilt auch für die Archive, Karten und Kupferplatten, die in den von den verschiedenen Armeen augenblicklich besetzten Ländern weggeführt worden seyn mögen.

XXXII. Artikel Binnen zwey Monathen sollen alle, von einer und der andern Seite in dem gegenwärtigen Kriege begriffene Mächte, Bevollmächtigte nach Wien schicken, um auf einem allgemeinen Congreß die Maßregeln, welche die Dispositionen des gegenwärtigen Tractates vervollständigen sollen, festzusetzen.

Der Wiener Kongreß wurde am 1. Oktober 1814 eröffnet.

XXXIII. Artikel Der gegenwärtige Tractat soll binnen 14 Tagen, oder früher, wenn es möglich ist, ratificirt, und die Ratificationen ausgewechselt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Instrument unterzeichnet, und demselben ihr Siegel beygedruckt.

    So geschehen zu Paris am 30. May im Jahre unsers Herrn 1814.

unterzeichnet:

Fürst von Metternich.        Fürst von Benevent

Graf von Stadion

Additioneller Artikel

Die hohen contrahirenden Mächte, um alle Spuren der unglücklichen Begebenheiten, unter welchen ihre Völker gelitten haben, auszulöschen, sind übereingekommen, die Wirkungen der Tractate von 1805 und 1809, in sofern sie nicht durch den gegenwärtigen schon vernichtet worden sind, ausdrücklich für vernichtet zu erklären. In Verfolg dieses Entschlusses verheißen Se. allerchristlichste Majestät, daß die gegen Französische Unterthanen, welche in Sr. kais. kön. apostolischen Majestät Diensten standen, oder gestanden hatten, erlassene Decrete, so wie die darauf gegründeten Richtersprüche, aller Kraft beraut seyn sollen.

Der gegenwärtige Artikel soll eben so gültig seyn, als wenn er Wort für Wort in dem heute unterzeichneten Haupt-Tractate eingerückt wäre. Er soll zu gleicher Zeit mit diesem ratifivirt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Instrument unterzeichnet, und demselben ihr Siegel beygedruckt.

    So geschehen zu Paris am 30. May im Jahre unsers Herrn 1814.

unterzeichnet:

Fürst von Metternich.        Fürst von Benevent

Graf von Stadion

Der Vertrag wurde (mit jeweils geänderter Einleitung und Schluß sowie der Unterschriften) unterzeichnet von Frankreich und
– Österreich
– Spanien
– Großbritannien
– Portugal
– Preußen
– Russland
– Schweden und Norwegen.

 


Quellen: Politische Gesetzsammlung des Kaisertums Österreich, Jahrgang 1814, S. 62
Gesetzsammlung für die  Königlichen Preussischen Staaten Jahrgang 1814 S. 113
© 15. September  2009 – 16. September 2009


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