Staatsgebiet

image_pdfimage_print

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Das Staatsgebiet oder Staatsterritorium ist der territoriale Bereich, den der Staat dauerhaft und geordnet beherrscht und wo er über eine für dieses Gebiet geltende Verwaltungs- und Rechtsordnung verfügt, die unter anderem die Rechtmäßigkeit und damit die Legitimität der staatlichen Gewaltenordnung (Legislative, Judikative, Exekutive) für die in ihm lebenden Menschen (Personen, Bürger, Personal) herstellt. Dadurch wird in einem Rechtsstaat weitestgehend für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt.

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend im Vergleich dazu das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Das Bundesgebiet, festgeschrieben in der Verfassung des wahren Deutschen Reiches

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

bis zum 31.08.1990 gab es den Artikel 23 alte Fassung

Artikel 23. Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Zusatzbemerkung: Es geht nur um Länder und nicht um Freistaaten, Bundesstaaten oder Bundesglieder. Groß-Berlin ist der Begriff, welchen die Weimarer-Republik für die Nazis erschufen. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden gab es vorher noch nicht einmal als Land, Provinz oder Bezirk.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 23. (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 23 Abs. 6 Satz 1 mit Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
„Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.“

Zusatzbemerkung: Seit dem 21. Dezember 1992 ist die BRD eindeutig nur noch das Wirtschaftsgebiet der EU. Jeder Kritiker der BRD, der das Grundgesetz als seine Rechtsgrundlage verwendet, legitimiert die EU und aktiviert automatisch das Versailler Diktat, da Artikel 139 GG noch immer in Kraft ist. Folgernd daraus ist zu verstehen, daß jeder Deutsche keinerlei Recht auf Recht, auf Eigentum und auf Heimat hat. Dies wird unmißverständlich damit bestätigt, daß jeder Einwohner in dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet einen Personalausweis im Besitz haben muß.


 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1949

Art. 1. Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf.
Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle übrigen Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig entschieden.
Die Entscheidungen der Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt.
Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Zusatzbemerkung: Was versteht man als Deutschland? Welche deutschen Länder sind gemeint, wenn es in der DDR keine Länder gab? Warum auf einmal Republik? Welches deutsche Volk in seiner Gesamtheit ist gemeint? Wie können Länder etwas entscheiden, wenn es keine Länder gibt? Was meint man mit eine deutsche Staatsangehörigkeit, gibt es eventuell mehrere deutsche Staatsangehörigkeiten?


Weimarer Reichsverfassung

Stand 11. August 1919

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Artikel 2. Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Zusatzbemerkung: Noch am 10.08.1919 war es der Nationalstaat Deutschland im Deutschen Reich mit seinen Bundesstaaten! Eine Republik ist kein Nationalstaat in dem es Bundesstaaten geben kann, darum wurden Länder daraus gemacht. Was versteht man als deutsche Länder? Was meint man mit andere Gebiete? Was will man mit dem Selbstbestimmungsrecht aussagen?


Keine der zwei ehemalig verwendeten Verfassungen und das Grundgesetz kann das Staatsgebiet so genau beschreiben wie Artikel 1 der Verfassung des Deutschen Reiches, also eine Verfassung die zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt wurde. Hinzu kommt, daß diese Verfassung durch die beiden Verfassungsorgane Bundesrath und Reichstag beschlossen und in Kraft gesetzt wurden, während die Weimarer- und DDR-Verfassung sowie das Grundgesetz nur von fremdgesteuerten Verwaltungen erschaffen und oktroyiert wurden.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung „Deutschland als Ganzes“ abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium am 21. Dezember 2018

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de