Erster Pariser Frieden 1814-15, Wiener Congreß-Acte, Pariser Friedensverträge
Friedens- und Freundschafts-Tractat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen, und Allerhöchst Ihren Alliirten einer Seits, dann Seiner Majestät dem Könige von Frankreich und Navarra anderer Seits.Geschlossen zu Paris am 30. und ratificirt am 31. May 1814
Im Nahmen der allerheiligsten Dreyeinigkeit !
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen, und Höchstdero Alliirten eines Theiles, und Seine Majestät der König von Frankreich und Navarra andern Theils, beseelt von gleichem Verlangen, den Erschütterungen Europa’s und den Leiden der Völker durch einen gründlichen, auf eine billige Vertheilung der Macht gebauten, und in seinen Bedingungen die Bürgerschaft seiner Dauer darbiethenden Frieden, ein Ziel zu setzen, haben Sich um so mehr, als Seine Majestät der Kaider von Österreich und Höchstdero Alliirte gegenwärtig, nachdem Frankreich unter die väterliche Regierung seiner Könige zurückgekehrt ist, und dadurch Europa ein Unterpfand der Sicherheit und Festigkeit seines Systems gegeben hat, auf die Bedingungen und Garantien, welche sie von diesem Staate unter dessen voriger Regierung zu fordern gezwungen waren, Verzicht leisten können, entschlossen, Bevollmächtigte zur Unterhandlung, Festsetzung und Abschließung eines Friedens- und Freundschafts-Tractats zu ernennen, und zu dem Ende ernannt:
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Ungarn und von Böhmen,
den Herrn Clemens Wenzel Lothar, Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. Ungarischen St. Stephan-Ordens, Großadler der Ehrenlegion, Ritter des Russischen Orden von St. Andreas, St. Alexander-Newsky und St. Anna der ersten Classe, Großkreuz des Preussischen schwarzen und rothen Adlers-Ordens; Großkreuz des Würzburgischen St. Joseph, des Bayerischen St. Hubertus, und des Würtembergischen goldenen Adlers, und mehrerer anderer Orden, Sr. kaiserlichen Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
und den Herrn Johann Philipp Grafen von Stadion, Tannhausen und Warthausen, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des St. Stephans-Ordens, Ritter der Russischen Orden von St. Andreas, St. Alexander-Newsky, und St. Anna der ersten Classe; Großkreuz des Preußischen schwarzen und rothen Adler-Ordens, St. kaiserlichen Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minister;
Und Seine Majestät der König von Frankreich und Navarra, den Herrn Carl Moriz Talleyrand-Perigord, Fürst von Benevent, Großadler der Ehrenlegion, Großkreuz des Österreichischen Leopold-, Ritter des Russischen St. Andreas- und des Preußischen schwarzen und rothen Adler-Ordens, St. Majestät Minister und Staats-Secretär der auswärtigen Angelegenheiten;
Welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und richtig befunden, über nachstehende Artikel sich vereiniget haben:
I. Artikel Es soll vom heutigen Tage an Friede und Freundschaft zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Österreich, und Höchstdero Alliierten eines Theiles, und St. Majestät dem Könige von Frankreich und Navarra andern Theils, wie auch deren Erben und Nachfolgern, und wechselseitigen Staaten und Unterthanen auf beständige Zeit obwalten.
Die hohen contrahirenden Mächte werden eifrig bemüht seyn, nicht allein unter einander, sondern auch, so viel in ihrer Macht steht, zwischen sämmtlichen Europäischen Staaten die für die allgemeine Ruhe so nothwendige Eintracht zu erhalten.
II. Artikel Das Königreich Frankreich bleibt im vollen Besitze der Gränzen, welche es am 1. Januar 1792 gehabt hat. Es erhält außerdem einen Zuwachs an Gebieth innerhalb des durch den folgenden Artikel bestimmten Demarcations-Linie.
III. Artikel Auf der Seite von Belgien, Deutschland, und Italien, wird die alte Gränze, so wie sie am 1. Januar 1792 bestand, von der Nordsee zwischen Dünkirchen und Nieuport, bis an das mittelländische Meer zwischen Cagres und Nizza mit folgenden Berichtigungen wieder hergestellt:
1. Im Departement von Jemappes bleiben die Cantons von Dour, Merbes le Chateau, Beaumont und Chimay, bey Frankreich; die Demarcations-Linie geht da, wo sie den Canton von Dour berührt, zwischen diesem und den Cantons von Boussu und Patürage, und weiterhin zwischen dem von Merbes le Chateau und denen von Binch und Thuin.
2. Im Departement der Sambre und Maas behält Frankreich die Cantons von Walcourt, Florennes, Beauraing und Gediúne; die Gränze wird, wenn sie dieses Departement berührt, der Linie folgen, welche die gedachten Cantons von dem Departement von Jemappes und dem Überreste des Departements der Sambre und Maas trennt.
3. Im Departement der Mosel wird die neue Gränze da, wo sie sich von der alten absondert, durch eine Linie gebildet, die von Perle bis Fremersdorf läuft, und durch eine andere, welche den Canton Tholey von dem Überreste des Departements der Mosel scheidet.
4. Im Departement der Saar behält Frankreich die Cantons von Saarbrück und Arneval, wie auch en Theil des Cantons von Lebach, der mittäglich von einer Linie liegt, welche längs der Gränzen der Dörfer Herchenbach, Überhofen, Hilsbach und Hall, (die außerhalb der französischen Gränze bleiben) bis an den Punct läuft, wo unweit Querfelle (welches bei Frankreich bleibt) die Linie, welche die Cantons von Arneval und Ottweiler scheidet, die erreicht, welche Arneval von Lebach trennt. Die Gränze wird auf dieser Seite durch die eben beschriebene Linie, und weiterhin durch die, welche den Canton Arneval vom Canton Bliescastel scheidet, gebildet.
5. Da die Festung Landau vor dem Jahre 1792 einen isolirten Punct in Deutschland bildete, so behält Frankreich jenseits seiner alten Gränze einen Theil der Departements vom Donnersberge und Nieder-Rhein, um diese Festung und ihren Bezirk mit dem übrigen französischen Gebiethe zu verbinden. Die neue Gränze geht von dem Puncte ab, wo nahe bey Ober-Steinbach (welches außerhalb der Gränze Frankreichs bleibt) die Gränze zwischen dem Departement der Mosel und dem des Donnersberges, das Departement des Nieder-Rheins berührt, folgt der Linie, welche die Cantons von Weißenburg und Bergzabern (auf der Seite von Frankreich) von den Cantons von Pirmasens, Dahn und Anweiler (auf der Seite von Deutschland) trennt, bis auf den Punct, wo diese Demarcation nahe bey dem Dorfe Villmersheim den alten Bezirk der Festung Landau berührt. Von diesem Bezirke, der so bleibt, wie er im Jahre 1792 war, folgt die neue Gränze dem Arm der Queich, welcher nachdem er diesen Bezirk bey Queichheim (welches Frankreich verbleibt) verlassen hat, unweit der (ebenfalls zu Frankreich gehörenden) Dörfer Merlenheim, Knittelsheim, und Belheim fließt, bis an den Rhein, der von da an die Gränze zwischen Frankreich und Deutschland ausmacht.
In Ansehung des Rheins wird die Gränze durch den Thalweg bestimmt, so jedoch, daß die Veränderungen, welche sich künftig im Laufe dieses Flusses zutragen können, auf den besitz der darin liegenden Inseln keinen Einfluß haben. Der Besitzstand dieser Inseln wird so, wie er sich zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedens verhielt, wieder hergestellt.
6. Im Departement des Doubs wird die Grenze dahin berichtiget, daß sie oberhalb la Ranconniere, unweit Locle anfängt, und dann an dem Rücken des Jura, zwischen le Cerneur-Pequignot und dem Dorfe Fontenelles, bis zu einer, ungefäht sieben oder acht Tausend Fuß in Nordwesten des Dorfes la Brevine gelegenen Spitze des Jura fortläuft, von wo sie wieder in die alte Gränze fällt.
7. In dem Departement des Leman bleiben die Gränzen zwischen dem Französischen Gebiethe, dem Waadt-Lande, und den verschiedenen Districten des Gebiethes der Republik Genf (die einen Theil der Schweiz ausmachen wird) dieselben, die vor der Vereinigung Genfs mit Frankreich bestanden; hingegen der Canton von Frangy, der von St. Julien (mit Ausnahme des Theils, der nördlich von einer Linie liegt, welche von dem Puncte, wo die Loire in das Genfer Gebieth bey Chancy fließt, längs den Gränzen der bey Frankreich verbleibenden Ortschaften Seseguin, Laconex und Seseneuve fortläuft), der Canton von Reignier (mit Ausnahme des Theils ostwärts von einer Linie, welche an den Gränzen der außerhalb des Französischen Gebiethes bleibenden Ortschaften Müraz, Bussy, Pers und Cornier fortläuft) und der Canton von la Roche (mit Ausnahme der Ortschaften la Roche und Armanoy und ihrer Bezirke) bleiben mit Frankreich verbunden. Die Landes-Gränze wird durch die Gränzen dieser verschiedenen Cantons, und durch die Linien, welche die bey Frankreich verbleibenden Antheile derselben von den übrigen scheiden, gebildet.
8. Im Departement des Mont-Blank erhält Frankreich die Unter-Präfectur von Chamerby (mit Ausschluß der Cantons von l’Hospital, St. Pierre d’Albigny, la Rocette und Montmeliant), und die Unter-Präfectur von Annecy (mit Ausschluß des Theils des Cantons von Faverges, der im Osten einer Linie leigt, die zwischen Qurechaise und Marlenes auf Französischer, und Marthod und Ugine auf der andern Seite läuft, und dann dem Rücken des Gebirges bis an die Gränze des Cantons von Thones folgt). Diese Linie bildet mit der Gränze der obgemeldeten Cantons auf dieser Seite die neue Landes-Gränze.
Die Gränzen in den Pyrenäen bleiben, so wie sie zwischen den beyden Königreichen Frankreich und Spanien am 1. Januar 1792 bestanden, und es soll sofort eine Commission von beyden Kronen zur definitiven Festsetzung derselben ernannt werden.
Frankreich leistet auf alle und jede Souveränitäts-, Oberherrschafts- und Eigenthums-Rechte in den außer der hier beschriebenen Gränze liegenden Ländern, Districten, Städten und Ortschaften Verzicht. Das Fürstenthum Monaco wird jedoch wieder in dieselben Verhältnisse gesetzt, in welchen es sich vor dem 1. Januar 1792 befand.
Die verbündeten Höfe versichern Frankreich den Besitz des Fürstenthums Avignon, der Grafschaft Venaissin, der Grafschaft Mümpelgard und aller in der oben beschriebenen Gränze eingeschlossenen, ehemals zu Deutschland gehörigen Gebiethe, sie mögen nun vor oder nach dem 1. Januar 1792 Frankreich einverleibt worden seyn. Die contrahirenden Mächte behalten sich wechselseitig die unbeschränkte Freyheit vor, jeden Punct ihres Gebieths, so sie es zu ihrer Sicherheit rathsam finden, zu befestigen.
Um jeder Verletzung des Privat-Eigenthums vorzubeugen, und die an den Gränzen liegenden Besitzungen Einzelner nach den günstigsten Grundsätzen zu behandeln, sollen von jeder der mit Frankreich gränzenden Mächte Commissarien ernannt, und diesen aufgetragen werden, in Gemeinschaft mit Französischen Commissarien zur Abgränzung der wechselseitigen Gebiethe zu schreiten. Sobald die Arbeit dieser Commissarien beendiget seyn wird, sollen Karten aufgenommen, und von den Commissarien beyder Theile unterzeichnet, hiernächst aber Gränzpfähle zur Bezeichnung der Gränzen aufgestellt werden.
IV. Artikel Um die Verbindung der Stadt Genf mit andern am See gelegenen Theilen des Schweizerischen Gebieths zu erleichtern, gestattet Frankreich, daß die Straße über Versoy von beyden Ländern gemeinschaftlich benutzt werde. Beyde Regierungen werden sich über die Mittel zur Verhüthung der Cntrabande, über die Regulirung des Postenlaufes, und die Unterhaltung der Straße freundschaftlich mit einander verstehen.
V. Artikel Die Schifffahrt auf dem Rhein von den Puncten, wo er schiffbar wird, bis in das Meer, und rückwärts, soll vollkommen frey seyn, dergestalt, daß niemand davon ausgeschlossen werde; und man wird sich auf dem bevorstehenden Congreß damit beschäftigen, die von den Regierungen an beyden Ufern zu erhebenden Abgaben, auf die gleichförmigste, und dem Handel aller Nationen günstigste Weise zu reguliren.
Es soll auch auf eben diesem Congreß untersucht und bestimmt werden, wie zur Erleichterung der Communicationen zwischen den Völkern, und um sie einander für immer mehr zu nähern, die obige Maßregel auf alle andere Flüsse, die in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staaten von einander trennen, oder durchströmen, anzuwenden sey.
VI. Artikel Holland, unter der Souveränität des Hauses Oranien, erhält eine Vergrößerung seines Gebieths. Der Titel und die Ausübung der Souveränität kann in keinem Fall einem Prinzen zu Theil werden, der eine fremde Krone trägt, oder zu tragen berufen ist.
Die Deutschen Staaten bleiben unabhängig, und durch ein Förderativ-Band unter einander verknüpft.
Die Schweiz behält ihre Unabhängigkeit, und fährt fort, sich selbst zu regieren.
Italien, außerhalb der Gränzen der an Österreich zurück fallenden Länder, wird aus unabhängigen Staaten bestehen.
VII. Artikel Die Insel Malta, und was von ihr abhängt, soll Sr. Großbrittanischen Majestät Eigenthum mit voller Souveränität bleiben.
VIII. Artikel Seine Großbrittanische Majestät in Ihrem eigenen und Ihrer Alliirten Nahmen verpflichtet sich, Seiner Allerchristlichsten Majestät, in den hiernächst zu bestimmenden Terminen, die Colonien, Fischereyen, Comtoirs und Niederlassungen aller Art, welche Frankreich am 1. Januar 1792 in den Meeren und auf dem Continent von Amerika, Africa und Asien besaß, zurück zu geben, jedoch mit Ausschluß der Inseln Tobago und St. Lucie, wie auch der Isle de France und der zugehörigen Inseln, nahmentlich Rodrigue und Les Sechelles, welche Seiner Brittischen Majestät von Seiner Allerchristlichsten Majestät als souveränes Eigenthum überlassen werden, desgleichen des durch den Baseler Frieden an Frankreich abgetretenen Theiles von St. Domingo, welchen Seine Allerchristliche Majestät dem Könige von Spanien als souveränes Eigenthum zurückgibt.
IX. Artikel Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen gibt, in Gemäßheit der mit Seinen Alliirten getroffenen Verabredungen und zur Vollziehung des vorhergehenden Artikels, seine Einwilligung, daß die Insel Gouadeloupe Seiner Allerchristlichsten Majestät zurück geliefert werde, und entsagt allen Rechten, die ihm auf diese Insel zustehen könnten.
X. Artikel Ihre Majestät die Königinn von Portugal verpflichtet sich in Gemäßheit der mit ihren Alliirten getroffenen Verabredungen und zur Vollziehung des VIII. Artikels in dem nachher zu bestimmenden Termine das Französische Guyana, so wie es am 1. Januar 1792 bestand, Sr. Majestät dem Könige von Frankreich zurück zu geben. Da aber durch diese Zurückgabe die ehemahligen Streitigkeiten über die Gränzen dieser Provinz wieder eintreten; so ist beschlossen, diese Streitigkeiten unter der Vermittlung Sr. Brittischen Majestät zwischen beyden Höfen gütlich ausgleichen zu lassen.
siehe hierzu aber den Art. 106 und 107 der Wiener Kongreß-Akte vom 9. Juni 1815, die diesen Artikel gegenstandslos werden ließen.
XI. Artikel Die festen Plätze und Citadellen in den nach den drey vorhergehenden Artikeln an Seine Majestät den König von Frankreich zurückfallenden Colonien und Niederlassungen sollen in dem Stande überliefert werden, in welchem sie sich im Augenblick der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats befanden.
XII. Artikel Seine Brittische Majestät verpflichten Sich, den Französischen Unterthanen, in Rücksicht auf den Handel und die Sicherheit ihrer Personen und ihres Eigenthums innerhalb der Gränzen der Brittischen Souveränität auf dem festen Lande von Ostindien, dieselben Freyheiten, Privilegien und Schutz-Maßregeln, welche die am meisten begünstigten Nationen genießen, oder künftig erlangen könnten, angedeihen zu lassen. Von der andern Seite versprechen Seine Allerchristlichste Majestät, da Ihnen nichts so sehr am Herzen liegt, als den Frieden zwischen den Kronen Frankreich und England aufrecht zu erhalten, und zum Voraus alles, was dereinst das gute Vernehmen zwischen ihnen stören könnte, aus den Verhältnissen beyder Nationen weggeräumt zu sehen, in den an Frankreich zurückfallenden und innerhalb der Gränzen der Brittischen Souveränität gelegenen Niederlassungen auf dem festen Lande von Ostindien, keine Festungswerke anzulegen und keine größere Anzahl von Truppen, als zur Handhabung der Polizey erforderlich ist, zu unterhalten.
XIII. Artikel Das Recht der Fischerey auf der großen Bank von Terre-Neuve, an den Küsten der Insel dieses Nahmens und der umliegenden Inseln, und im Meerbusen von St. Laurent, wird für die Französischen Unterthanen auf eben den Fuß, auf welchem es im Jahre 1792 bestand, wieder hergestellt.
XIV. Artikel Die von Sr. Majestät dem Könige von Großbrittanien und Seinen Alliirten, Sr. Majestät dem Könige von Frankreich zurück zu gebenden Colonien, Comtoirs und Niederlassungen, sollen in folgenden Terminen, nähmlich: die in den nördlichen Meeren, und in den Meeren und auf dem festen Lande von Amerika und Afrika binnen drey Monathen, und die jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung binnen sechs Monathen, von der Ratification dieses Tractats an gerechnet, übergeben werden.
XV. Artikel Da die hohen contrahirenden Mächte sich durch den IV. Artikel der Convention vom 23. Aprill vorbehalten haben, in dem gegenwärtigen Definitiv-Tractat das Schicksal der Arsenäle und Krieges-Schiffe, die sich in den von Frankreich nach dem II. Artikel der gedachten Convention zurück zu gebenden Seeplätzen befanden, näher zu bestimmen; so ist man übereingekommen, daß die gedachten Schiffe und Kriegs-Fahrzeuge, sie mögen ausgerüstet seyn oder nicht, wie auch die Schiffs-Artillerie und Munition, und alle zum Bau und zur Ausrüstung gehörigen Materialien, zwischen Frankreich und die Länder, in welchen jene Seeplätze liegen, in dem Verhältniß von zwey Drittheilen für Frankreich und Einem Drittheil für die Mächte, denen die gedachten Plätze zufallen, getheilt werden sollen. Zu den in obigem Verhältnisse zu vertheilenden Materialien werden auch gerechnet, die im Bau begriffenen Schiffe und Fahrzeuge, die nicht im Stande sind, sechs Wochen nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats vom Stapel gelassen zu werden. Von beyden Seiten werden Commissarien ernannt, um die Theilung zu vollziehen, und eine Nachweisung davon aufzunehmen; und die verbündete Mächte werden zur Rückkehr der Französischen Arbeiter, Matrosen und Beamten, Reisepässe und sicheres Geleit ertheilen.
Die Schiffe und Arsenäle in den Seeplätzen, welche vor dem 23. Aprill in die gewalt der Alliirten gekommen sind, finden sich in diesen Stipulationen nicht mit begriffen, auch nicht die, welche Holland zugehörten, und nahmentlich nicht die Flotte im Texel.
Die Französische Regierung macht sich anheischig, alles, was nach gegenwärtigem Artikel ihr Eigenthum verbleibt, in einer Frist von drey Monathen nach geschehener Theilung abführen, oder verkaufen zu lassen.
In Zukunft soll der Hafen von Antwerpen bloß ein Handels-Hafen seyn.
XVI. Artikel Da die hohen contrahirenden Mächte die Spaltungen, welche Europa beunruhiget haben, einer gänzlichen Vergessenheit überliefert zu sehen wünschen, so erklären und verheißen sie, daß in den durch gegenwärtigen Tractat zurück gegebenen und abgetretenen Ländern, niemand, wes Standes er auch sey, in seiner Person oder in seinem Eigenthume, weder wegen seiner politischen Schritte oder Meinungen, noch wegen seiner Verbindungen mit irgend einem der contrahirenden Theile, oder mit nicht mehr existirenden Regierungen, noch wegen irgend einer andern Ursache dieser Art, es sey denn, wegen einer Schuld-Verbindlichkeit gegen Privat-Personen, oder wegen einer nach Unterzeichnung dieses Tractats begangenen Handlung, zur Rechenschaft gezogen oder beunruhiget werden soll.
XVII. Artikel In allen Ländern, welche, es sey durch den gegenwärtigen Tractat, es sey durch die in Verfolg desselben statthabenden Einrichtungen, unter eine andere Herrschaft kommen, soll den Einwohnern, sie mögen nun Landesgeborne oder Fremde, und von was immer für einer Nation und Abkunft seyn, ein Zeitraum von sechs Jahren, von der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, verstattet werden, um ihre, es sey vor oder seit dem jetzigen Kriege erworbenen Güter, wenn sie es nöthig finden, zu veräußern, und sich in das von ihnen selbst gewählte Land zu begeben.
XVIII. Artikel Die Alliirten Mächte, um Sr. Allerchristlichsten Majestät auf Neue an den Tag zu legen, wie gern sie alle Spuren der durch den gegenwärtigen Frieden glücklich beendigten Unglücks-Periode verwischen möchten, thun auf den gesammten Betrag der Summen, welche die verschiedenen Regierungen, auf Contracte, die in den seit 1792 geführten Kriegen von der Französischen Regierung abgeschlossen, oder für Lieferungen und Vorschüsse, die derselben geleistet worden, an Frankreich zu fordern haben, Verzicht. Dagegen entsagen Se. Allerchristlichste Majestät jeder Forderung, die sie aus einem ähnlichen Titel an die Alliirten Mächte geltend machen könnten. Zur Vollziehung dieses Artikels versprechen die hohen Contrahenten einander wechselseitig alle Urkunden, Obligationen, und Schriften, die auf solche von ihnen aufgegebene Forderungen Bezug haben, zurück zu stellen.
XIX. Artikel Die französische Regierung verpflichtet sich, die Summen, welche sie außerdem, in Ländern außerhalb ihres Gebiethes, auf Contracte oder anderweite förmliche Verhandlungen zwischen Privat-Personen oder abgesonderten Behörden, und französischen Autoritäten, schuldig seyn möchte, liquidiren zu lassen, und zu bezahlen.
XX. Artikel Die contrahirenden Mächte werden, sogleich nach Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats, Commissarien ernennen, um die Vollziehung der sämmtlichen Dispositionen des 18. und 19. Artikels zu bewirken, und darüber zu halten. Diese Commissarien werden sich mit Prüfung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Forderungen, mit Liquidirung der in Anspruch genommenen Summen, und den Zahlungs-Mitteln, welche die französische Regierung vorschlagen wird, beschäftigen. Sie werden auch beauftragt seyn, die Urkunden, Obligationen und Papiere, in Betreff der Forderungen, auf welche die hohen Contrahenten wechselseitig Verzicht gethan haben, zu übergeben, dergestalt, daß die Bestätigung des Resultats ihrer Arbeiten diese Verzichtleistung vollständig machen wird.
XXI. Artikel Die auf die Länder, welchen Frankreich entsagt hat, ursprünglich hypothecirten, so wie die für die innere Verwaltung derselben contrahirten Schulden bleiben auf denselben Ländern haften. Diejenigen von diesen Schulden, welche in Inscriptionen auf das große Buch der Französischen Staats-Schuld verwandelt worden waren, fallen daher vom 22. December 1813 an gerechnet, der Französischen Regierung nicht weiter zur Last. Die Documente von jenen, welche zur Inscription bereit, aber noch nicht eingeschrieben waren, werden den Regierungen der respectiven Länder zurück geliefert. Eine Nachweisung von diesen sämmtlichen Schulden soll durch eine gemischte Commission angefertiget und festgesetzt werden.
XXII. Artikel Dahingegen bleibt die Französische Regierung für alle Summen verhaftet, welche die Unterthanen der gedachten Länder als Cautionen, Deposita oder Geld-Consignationen, in Französische Cassen gezahlt haben. Es soll aber auch den in gedachten Ländern angestellten Französischen Unterthanen, welche in die Cassen derselben, unter einem der besagten Titel Gelder niedergelegt haben, der Betrag derselben treulich erstattet werden.
XXIII. Artikel Die Inhaber solcher Ämter, welche Cautions-Leistung erforderten, ohne jedoch mit Verwaltung öffentlicher Gelder verknüpft zu seyn, sollen die eingelegten Summen mit Zinsen, vom Tage des gegenwärtigen Tractates an, in jährlichen Raten von einem Fünftheil des Ganzen, bis zu ihrer vollständigen Befriedigung, in Paris ausgezahlt erhalten. In betreff derer, welche Gelder zu verwalten hatten, soll diese Rückzahlung spätestens sechs Monathe nach Übergabe ihrer Rechnungen erfolgen, den Fall der Veruntreuung allein ausgenommen. Eine Abschrift ihrer Rechnungen soll der Regierung ihres Landes, zur Information und fernern Übersicht ihres Rechnungswesens zugestellt werden.
XXIV. Artikel Die gerichtlichen Deposita, und Geld-Consignativen, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 28. Nivose des Jahres 13 (18. Januar 1805) in die Amortisations-Casse geflossen sind, und welche den Einwohnern der Länder, die Frankreich nicht länger besitzen soll, gehören, werden binnen Jahres-Frist, von der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractates an egrechnet, den öffentlichen Behörden der gedachten Länder übergeben, mit Ausnahme solcher deponirten und consignirten Gelder, bey welchen Französische Unterthanen interessirt sind, als in welchem Falle solcher Gelder in der Amortisations-Casse bleiben, und nur gegen Legitimationen, die von den competenten Behörden herrühren, verabfolgt werden sollen.
XXV. Artikel Die Fonds, welche von Communen und öffentlichen Anstalten in die Verwaltungs-Casse, oder Amortisations-Casse, oder irgend eine andere Casse der Regierung niedergelegt worden sind, sollen vom Tage des gegenwärtigen Tractates an, in jährlichen Zahlungen von einem Fünftheil des Ganzen, nach Abzug der den Interessenten geleisteten Vorschüsse, und mit Vorbehalt der von den Gläubigern gedachter Communen und öffentlichen Anstalten auf jene Fonds zu machenden Ansprüche, erstattet werden.
XXVI. Artikel Vom 1. Januar 1814 an, ist die Französische Regierung von der Auszahlung aller Civil-, Militär- und geistlichen Pensionen, und Gnaden-Gehalte, an Personen, die nicht mehr Französischen Unterthanen sind, entbunden.
XXVII. Artikel Die von den Französischen Unterthanen in den ehemahligen Departements von Belgien, dem linken Rhein-Ufer, und den Alpen, außerhalb der alten französischen Gränze, durch Kauf oder sonst titulo oneroso erworbenen National-Domainen, sind und bleiben den Acquirenten versichert.
XXVIII. Artikel In den Ländern, in welchen das Heimfalls-Recht oder andere Rechte von gleicher Art, durch wechselseitige Übereinkunft mit Frankreich aufgehoben, oder welche früher mit Frankreich vereinigt waren, bleibt es ausdrücklich bey der Aufhebung dieser Rechte.
XXIX. Artikel Die Französische Regierung verspricht, die Staats-Obligationen und andere Insturmente dieser Art, welche in den von Französischen Armeen besetzen, oder eine Zeit lang unter Französischer Administration gestandenen Ländern abgeführt worden sind, auszuliefern; wo diese Auslieferung aber auch nicht mehr Statt finden kann, werden dennoch alle Papiere dieser Art als vernichtet angesehen.
XXX. Artikel Die rückständigen Zahlungen noch nicht vollendete, oder nach dem 31. Decemberg 1812 vollendete gemeinnützige Arbeiten am Rhein, und in den durch gegenwärtigen Tractat von Frankreich abgesonderten Departements, bleiben den künftigen Besitzern des Gebiethes zur Last, und werden von der mit Liquidirung der Landes-Schulden beauftragten Commission liquidirt.
XXXI. Artikel Die Archive, Karten, Pläne und Documente, welche den abgetretenen Ländern gehören, oder ihre Verwaltung betreffen, sollen zugleich mit den Ländern selbst, treulich zurück gegeben werden, und wenn dieses nicht sofort geschehen könnte, wenigstens nicht später als sechs Monathe nach Übergabe der Länder.
Diese Stipulation gilt auch für die Archive, Karten und Kupferplatten, die in den von den verschiedenen Armeen augenblicklich besetzten Ländern weggeführt worden seyn mögen.
XXXII. Artikel Binnen zwey Monathen sollen alle, von einer und der andern Seite in dem gegenwärtigen Kriege begriffene Mächte, Bevollmächtigte nach Wien schicken, um auf einem allgemeinen Congreß die Maßregeln, welche die Dispositionen des gegenwärtigen Tractates vervollständigen sollen, festzusetzen.
Der Wiener Kongreß wurde am 1. Oktober 1814 eröffnet.
XXXIII. Artikel Der gegenwärtige Tractat soll binnen 14 Tagen, oder früher, wenn es möglich ist, ratificirt, und die Ratificationen ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Instrument unterzeichnet, und demselben ihr Siegel beygedruckt.
So geschehen zu Paris am 30. May im Jahre unsers Herrn 1814.
unterzeichnet:
Fürst von Metternich. Fürst von Benevent
Graf von Stadion
Additioneller Artikel
Die hohen contrahirenden Mächte, um alle Spuren der unglücklichen Begebenheiten, unter welchen ihre Völker gelitten haben, auszulöschen, sind übereingekommen, die Wirkungen der Tractate von 1805 und 1809, in sofern sie nicht durch den gegenwärtigen schon vernichtet worden sind, ausdrücklich für vernichtet zu erklären. In Verfolg dieses Entschlusses verheißen Se. allerchristlichste Majestät, daß die gegen Französische Unterthanen, welche in Sr. kais. kön. apostolischen Majestät Diensten standen, oder gestanden hatten, erlassene Decrete, so wie die darauf gegründeten Richtersprüche, aller Kraft beraut seyn sollen.
Der gegenwärtige Artikel soll eben so gültig seyn, als wenn er Wort für Wort in dem heute unterzeichneten Haupt-Tractate eingerückt wäre. Er soll zu gleicher Zeit mit diesem ratifivirt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Instrument unterzeichnet, und demselben ihr Siegel beygedruckt.
So geschehen zu Paris am 30. May im Jahre unsers Herrn 1814.
unterzeichnet:
Fürst von Metternich. Fürst von Benevent
Graf von Stadion
Der Vertrag wurde (mit jeweils geänderter Einleitung und Schluß sowie der Unterschriften) unterzeichnet von Frankreich und
– Österreich
– Spanien
– Großbritannien
– Portugal
– Preußen
– Russland
– Schweden und Norwegen.
Quellen: Politische Gesetzsammlung des Kaisertums Österreich, Jahrgang 1814, S. 62
Gesetzsammlung für die Königlichen Preussischen Staaten Jahrgang 1814 S. 113
© 15. September 2009 – 16. September 2009
Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichsamt des Innern